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   BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 28.09   

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BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 28.09 (https://dejure.org/2010,12090)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.2010 - 1 WB 28.09 (https://dejure.org/2010,12090)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 2010 - 1 WB 28.09 (https://dejure.org/2010,12090)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23a Abs 1 WBO, § 23a Abs 2 WBO, § 77 Abs 2 Nr 1 Alt 1 WDO 2002, § 77 Abs 2 Nr 2 WDO 2002, § 77 Abs 2 Nr 3 WDO 2002
    Wehrbeschwerdeverfahren; Besorgnis der Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Verpflichtung eines Dienstherrn zur schriftlichen Niederlegung der seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen bei der Auswahl der Bewerber um eine höherwertige militärische Verwendung - Rein rechnerische Einbeziehung früherer ...

  • rewis.io

    Wehrbeschwerdeverfahren; Besorgnis der Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters

  • ra.de
  • rewis.io

    Wehrbeschwerdeverfahren; Besorgnis der Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Verpflichtung eines Dienstherrn zur schriftlichen Niederlegung der seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen bei der Auswahl der Bewerber um eine höherwertige militärische Verwendung; Rein rechnerische Einbeziehung früherer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 18.10.2007 - 1 WB 6.07

    Auswahlentscheidung; Beurteilungen; Laufbahnbeurteilung; Sonderbeurteilung.

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 28.09
    Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 6.07 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N. und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49).

    Dementsprechend hat der Senat hinsichtlich der früheren Beurteilungen stets betont, dass es sich hierbei um Erkenntnisse handelt, die bei einem Bewerbervergleich bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ermöglichen; das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. insbesondere Beschluss vom 18. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

    Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2007 a.a.O., Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10).

  • BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 36.09

    Bestandskraft; Dienstliche Beurteilung; Konkurrentenstreitigkeit

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 28.09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung - nicht dahin, dass die durch sie begünstigte Soldatin eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihr zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; sie müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn die Antragstellerin bei der Stellenbesetzung ihr gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 m.w.N. , vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - ).

    Der Senat hat deshalb eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50 sowie zuletzt vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - ).

    Zum einen ist die dienstliche Beurteilung von Dr. B. - wie auch die der Mitbewerberinnen - unanfechtbar geworden und deshalb mit dem Inhalt, mit dem sie in Bestandskraft erwachsen ist, der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen (vgl. hierzu zuletzt ausführlich Beschluss vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - ).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 28.09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung - nicht dahin, dass die durch sie begünstigte Soldatin eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihr zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; sie müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn die Antragstellerin bei der Stellenbesetzung ihr gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 m.w.N. , vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - ).

    Der Senat hat deshalb eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50 sowie zuletzt vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - ).

    Es bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, ob Auswahlerwägungen, die in einem irrtümlich ergangenen Beschwerdebescheid niedergelegt sind, die Dokumentationspflicht erfüllen können oder ob es sich dabei um einen verspäteten "nachgeschobenen" Sachvortrag handelt, der nicht mehr zu berücksichtigen ist, sodass die Auswahlentscheidung bereits aus diesem Grund aufzuheben wäre (vgl. hierzu Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. S. 18 f.).

  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 28.09
    Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen, Zwischen- oder Vorentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats als Elemente innerdienstlicher Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind deshalb einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - und vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 10.07 - ).

    Der Senat hat deshalb eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50 sowie zuletzt vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - ).

    Wenn, wie im vorliegenden Fall, mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54).

  • BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08

    Besetzung militärischer Dienstposten; Konkurrentenstreit; Pflicht der

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 28.09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung - nicht dahin, dass die durch sie begünstigte Soldatin eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihr zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; sie müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn die Antragstellerin bei der Stellenbesetzung ihr gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 m.w.N. , vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - ).

    Im Hinblick auf die in § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBO verankerte umfassende Kontroll- und Abänderungskompetenz kann die Dokumentationspflicht aber auch von der gemäß § 9 Abs. 1 WBO zuständigen Beschwerdestelle erfüllt werden, wenn und soweit sie eine eigene Sachentscheidung trifft; bestätigt die Beschwerdestelle die Ausgangsentscheidung und weist sie die Beschwerde zurück (§ 13 Abs. 3 WBO), kann sie, falls eine Dokumentation bis dahin fehlt, in dem Beschwerdebescheid die wesentlichen Auswahlerwägungen niederlegen oder eine vorhandene Dokumentation der Ausgangsentscheidung ergänzen oder inhaltlich fortschreiben (vgl. zum Ganzen Beschluss vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - ).

  • BVerwG, 26.05.2009 - 1 WB 48.07

    Öffentlichkeit der Verhandlung; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitstheorie;

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 28.09
    Die Beurteilungsbestimmungen vom 17. Januar 2007 haben indes insbesondere durch die Einführung von Richtwertvorgaben sowie durch Regelungen zur Vergleichsgruppenbildung und zu Abstimmungsgesprächen zu einer gegenüber der vorherigen Konzeption grundlegenden Umgestaltung des Beurteilungssystems geführt (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 14).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 28.09
    Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2007 a.a.O., Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 1 WB 36.88

    Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft von Soldaten bei

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 28.09
    Der Beschwerdebescheid vom 16. März 2009 hätte jedoch nicht ergehen dürfen, weil die Auswahlentscheidung durch den Abteilungsleiter PSZ im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO dem Bundesminister der Verteidigung zuzurechnen ist; die Beschwerde der Antragstellerin wäre deshalb unmittelbar als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig und zu behandeln gewesen (vgl. Beschluss vom 15. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 36.88 - ).
  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 39.07

    Konkurrentenstreitigkeit; Leistungsprinzip; Eignungs- und Leistungsvergleich,

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 28.09
    Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 6.07 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N. und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 28.09
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169).
  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 36.07

    Auswahlentscheidung; Beurteilungsbild; Leistungsprinzip

  • BVerwG, 29.01.2008 - 1 WB 10.07

    Versetzungsentscheidung; Festsetzung des Dienstantritts.

  • BVerwG, 25.09.2012 - 1 WB 44.11

    Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; gerichtliche Kontrolle; Statuszuschlag;

    Auf Anträge der Antragstellerin sowie einer weiteren Bewerberin um den Dienstposten (Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. Br.) hin hob der Senat mit Beschlüssen vom 25. März 2010 (BVerwG 1 WB 28.09 und BVerwG 1 WB 27.09) die Auswahlentscheidung vom 6. November 2008 auf und verpflichtete den Bundesminister der Verteidigung, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ ... , die Originalunterlagen des Auswahlverfahrens, die Personalgrundakte der Antragstellerin, Haupteile A - D, die Personalgrundakte der Beigeladenen und die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 28.09 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin ist sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass sich der Sachantrag nicht nur auf die Aufhebung der Entscheidung des Abteilungsleiters PSZ vom 20. Oktober 2010 beschränkt, sondern auch auf das Begehren erstreckt, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung des strittigen Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt. WBO; vgl. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 28.09 - Rn. 21, 23).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung - nicht dahin, dass die durch sie begünstigte Soldatin eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihr zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; sie müsste es vielmehr hinnehmen, von ihrem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn die Antragstellerin bei der Stellenbesetzung ihr gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 m.w.N. , vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 28.09 - Rn. 18 m.w.N. und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 60, Rn. 22 m.w.N. ).

    Im vorliegenden Verfahren war nicht der Personalberaterausschuss beim Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, sondern der Abteilungsleiter PSZ zur Dokumentation verpflichtet, weil allein dieser für die abschließende Auswahlentscheidung über den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten zuständig ist (vgl. im Einzelnen: Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 28.09 - Rn. 20, 28 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 27.09

    Auswahlentscheidung; Leistungsvergleich anhand dienstlicher Beurteilungen

    T... - BVerwG 1 WB 28.09 - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
  • BVerwG, 18.08.2022 - 1 WB 46.22

    Ablehnungsgesuch im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats in den

    a) Nach dem gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO (BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 28.09 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 73 Rn. 4; Dau/Scheuren, WBO, 7. Aufl., § 23a Rn. 5) setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht hingegen, dass dieser tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist.
  • BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 18.10

    Konkurrentenstreit; Militärische Auswahlentscheidung; Personalberaterausschüsse;

    Für die gerichtliche Überprüfung der vom Abteilungsleiter PSZ getroffenen Entscheidungen ist das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar sachlich zuständig, weil diese Entscheidungen im Sinne des § 21 Abs. 1 WBO dem Bundesminister der Verteidigung zuzurechnen sind (Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 28.09 - ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.03.2015 - 1 M 3/15

    Beförderungskonkurrenz um das Amt eines Vorsitzenden Richters am

    Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung von § 54 Abs. 2 VwGO scheidet wegen der abschließenden Regelung der gesetzlichen Ausschlussgründe aus ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2010, a. a. O. [m. w. N.] ), insbesondere ist die Regelung einer erweiternden Interpretation etwa bei anderen strukturell bedingten Nähebeziehungen unzugänglich; solche Nähebeziehungen können nur dann die Ausübung des Richteramtes in Frage stellen, wenn zusätzlich individuelle Befangenheitsaspekte ersichtlich sind oder von den Verfahrensbeteiligten geltend gemacht werden ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 28.09 -, juris [Rn. 10 f. m. w. N.] ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.03.2015 - 1 M 2/15

    Beförderungskonkurrenz um das Amt eines Vorsitzenden Richters am

    Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung von § 54 Abs. 2 VwGO scheidet wegen der abschließenden Regelung der gesetzlichen Ausschlussgründe aus ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2010, a. a. O. [m. w. N.] ), insbesondere ist die Regelung einer erweiternden Interpretation etwa bei anderen strukturell bedingten Nähebeziehungen unzugänglich; solche Nähebeziehungen können nur dann die Ausübung des Richteramtes in Frage stellen, wenn zusätzlich individuelle Befangenheitsaspekte ersichtlich sind oder von den Verfahrensbeteiligten geltend gemacht werden ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 28.09 -, juris [Rn. 10 f. m. w. N.] ).
  • BVerwG, 25.09.2012 - 1 WB 41.11

    Notwendigkeit der Vornahme eines Leistungsvergleichs von Bewerbern auf eine

    Auf Anträge der Antragstellerin sowie einer weiteren Bewerberin um den Dienstposten (Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. T.) hin hob der Senat mit Beschlüssen vom 25. März 2010 (BVerwG 1 WB 27.09 und BVerwG 1 WB 28.09) die Auswahlentscheidung vom 6. November 2008 auf und verpflichtete den Bundesminister der Verteidigung, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
  • BVerwG, 23.11.2010 - 1 WB 12.10

    Benachteiligung eines Berufssoldaten in der Laufbahn der Offiziere des

    Derartige Vorbereitungshandlungen - seien sie Überlegungen, (vorläufige) Bewertungen, Stellungnahmen, Zwischen- oder Vorentscheidungen - sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats als Elemente innerdienstlicher Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen und deshalb einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - , vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 10.07 - und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 28.09 -).
  • BVerwG, 26.06.2012 - 1 WB 18.12

    Antrag eines Fluglehrberechtigten und Standardisierungsluftfahrzeugführers auf

    Erst und nur die abschließende Auswahlentscheidung unterliegt als truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO der wehrdienstgerichtlichen Überprüfung (vgl. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 28.09 - juris Rn. 20 ).
  • TDG Süd, 02.02.2022 - S 3 BLa 9/20

    Kein Rechtsschutzbedürfnis zur Feststellung der Besorgnis der Befangeheit eines

    a) Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit den §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch den regelmäßigen Vertreter zu entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - 1 WB 42/17, Rn. 3 und vom 25. März 2010 - 1 WB 28.09, Rn. 4 m.w.N.).
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